Information über Ihre Rechte nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das HinSchG soll Personen schützen, die in ihrem beruflichen Umfeld auf Missstände hinweisen. Nachfolgend informieren wir Sie über Ihre Rechte und Meldemöglichkeiten.
1. Meldungen nach dem HinSchG
Unser Unternehmen legt großen Wert auf Ehrlichkeit, Integrität und Transparenz. Die Einhaltung von Verhaltensregeln und Vorschriften ist für uns eine Selbstverständlichkeit.
Sollten Sie dennoch den Verdacht haben, dass unser Unternehmen bzw. ein Mitarbeiter unseres Unternehmens gegen Verhaltensregeln oder Vorschriften, insbesondere gegen Strafvorschriften, verstößt, sind wir Ihnen für einen entsprechenden Hinweis sehr dankbar. Damit helfen Sie uns, mögliche Verstöße und Missstände aufzudecken und abzustellen, um unser Unternehmen und unser gesamtes Umfeld zu schützen.
Sie können Verstöße gemäß § 2 HinSchG melden. Dazu gehören u.a. strafbares Verhalten und bußgeldbewehrte Verstöße, wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
Außerdem können Verstöße gegen im Gesetz näher bezeichnete Vorschriften des Bundes und der Länder oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft mit Vorgaben z.B. zum Umweltschutz, Schutz personenbezogener Daten, Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation oder zur Sicherheit der Informationstechnik gemeldet werden.
2. Unsere interne Meldestelle
Für Ihre vertraulichen Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz steht Ihnen unsere Vertrauensanwältin als interne Meldestelle unseres Unternehmens zur Verfügung. Ihre Kontaktdaten lauten wie folgt:
Gabriele Gräfin von Reichenbach Freifrau von Thüngen
Rechtsanwältin, Vertrauensanwältin und interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz
Hinterer Glockenberg 12, 96450 Coburg
Tel. 09561 35 47 811, Fax. 09561 35 47 812
office@von-thuengen.de, www.von-thuengen.de
Sie können Ihre Hinweise auch anonym übermitteln.
Darüber hinaus können Sie Ihre vertraulichen Hinweise auch über das digitale Meldeportal unserer Vertrauensanwältin übermitteln. Die digitale Meldestelle unserer Vertrauensanwältin erreichen Sie über folgenden Link:
www.mektec.digitales-hinweissystem.de/
Dort finden Sie auch weitere Informationen zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Möglichkeit der anonymen Kommunikation mit unserer Vertrauensanwältin.
Wir verfolgen alle relevanten Hinweise, die über unsere interne Meldestelle eingehen und bekennen uns ausdrücklich zum Schutz aller hinweisgebenden Personen.
3. Externe Meldestellen
Das Hinweisgeberschutzgesetz räumt Personen, die beabsichtigen, einen Hinweis abzugeben ein Wahlrecht ein, ob sie sich an eine unternehmensinterne Meldestelle wenden oder eine externe Meldestelle das Bundes oder der Länder anrufen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz gibt aber auch vor, dass Meldungen an eine interne Stelle bevorzugt werden sollen, wenn über diese wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und hinweisgebende Personen keine Repressalien zu befürchten haben (§ 7 Abs. 1 HinSchG).
Externe Meldestellen des Bundes sind aktuell eingerichtet
- beim Bundesamt für Justiz
- bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
- beim Bundeskartellamt.
Alle Informationen zu den Zuständigkeiten der externen Meldestellen und deren Erreichbarkeiten finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html